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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) durch Atea Care
Atea Care – Personaldienstleistungen (Einzelunternehmen)

Inhaber: Tea Krzalic
Anschrift: Bergheimerstraße 134, 41464 Neuss
Telefon: +49 163 8328288 · E-Mail: info@atea-care.de
USt-IdNr. (wird nachgereicht):
(nachfolgend „Atea Care“ oder „Verleiher“)
Kunde/Entleiher: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
(nachfolgend „Kunde“ oder „Entleiher“)
Stand: 30.01.2026
1. Geltungsbereich und Vorrang von Individualvereinbarungen
  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Arbeitnehmerüberlassung zwischen Atea Care und dem Kunden sowie für alle Folgegeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Atea Care stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenvertrag, Überlassungsauftrag, Leistungsbeschreibung, Preis-/Abrechnungsvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie abweichen.
2. Vertragsgegenstand und Rechtsgrundlage
  1. Vertragsgegenstand ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern von Atea Care an den Kunden zur Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden.
  2. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Atea Care ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer. Der Kunde setzt die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung ein (Entleiherbetrieb).
3. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  1. Atea Care versichert, im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu sein, sofern eine Erlaubnispflicht besteht.
  2. Auf Anforderung werden dem Kunden die Angaben zur Erlaubnis in Textform mitgeteilt.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, Atea Care unverzüglich zu informieren, wenn Umstände bekannt werden, die den rechtmäßigen Einsatz beeinträchtigen könnten (z. B. behördliche Auflagen, Einsatzverbote, arbeitskampfrelevante Situationen).
4. Anfrage, Überlassungsauftrag und Einsatzdaten
  1. Der Kunde übermittelt seinen Bedarf (Einsatzort, Tätigkeitsbereich, Qualifikation, Schicht-/Arbeitszeitmodell, Start, voraussichtliche Dauer, besondere Anforderungen).
  2. Die Überlassung erfolgt auf Basis eines Überlassungsauftrags (Einzelabruf), der mindestens Tätigkeitsbeschreibung, Einsatzort sowie organisatorische Rahmenbedingungen enthält.
  3. Ein Anspruch des Kunden auf Überlassung bestimmter Personen besteht nicht. Atea Care entscheidet nach Eignung, Verfügbarkeit und rechtlichen Vorgaben.
  4. Änderungen des Einsatzes (Tätigkeit, Einsatzort, Schichtmodell, Anforderungen) bedürfen vorab der Zustimmung von Atea Care in Textform.
5. Leistungsumfang und Abgrenzung
  1. Atea Care schuldet die Überlassung geeigneter Arbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit – kein Werk-/Erfolgsergebnis.
  2. Der Kunde darf die überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich für die vereinbarten Aufgaben einsetzen.
  3. Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, besondere Verantwortlichkeiten oder Tätigkeiten, die besondere gesetzliche Voraussetzungen erfordern, dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch Atea Care und nach entsprechender Einweisung erfolgen.
6. Weisungsrecht, Eingliederung, Verantwortlichkeiten
  1. Die Arbeitnehmer sind in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Das fachliche Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitsausführung, Arbeitsort und Arbeitszeit im Rahmen des Vereinbarten liegt beim Kunden, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Atea Care bleibt Arbeitgeber und behält das arbeitsrechtliche Direktionsrecht (z. B. Versetzung, arbeitsrechtliche Maßnahmen) im Verhältnis zum Arbeitnehmer.
  3. Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson für Einweisung, Einsatzsteuerung und Rückmeldungen.
7. Einweisung, Arbeitsschutz, Hygiene und betriebliche Pflichten (Pflege)
  1. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher im Einsatzbetrieb geltenden Vorschriften, insbesondere Arbeits-, Gesundheits-, Unfall- und Infektionsschutz (u. a. ArbSchG, IfSG, DGUV-Vorschriften) sowie betrieblicher Standards.
  2. Der Kunde führt vor Einsatzbeginn eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch (inkl. Hygiene-/Schutzkonzept, Dokumentationssysteme, Notfallprozesse).
  3. Erforderliche Arbeitsmittel, Zugänge (z. B. Chipkarten/IT), Schutz- und Hygienematerialien stellt der Kunde bereit, soweit dies für den Einsatz notwendig ist.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht ohne ausreichende Einarbeitung in sicherheitsrelevante Abläufe eingesetzt werden.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden und Informationspflichten
  1. Der Kunde informiert Atea Care vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die für Auswahl und Einsatz wesentlich sind (insb. besondere Qualifikationsanforderungen, Stations-/Bereichszuordnung, körperliche Anforderungen, Sprachanforderungen, besondere Schutzvorgaben).
  2. Der Kunde unterrichtet Atea Care unverzüglich, wenn sich die Einsatzbedingungen ändern oder Risiken entstehen.
  3. Unterlässt der Kunde notwendige Informationen, haftet Atea Care nicht für daraus resultierende Einsatzprobleme oder Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
9. Arbeitszeitnachweise, Bestätigung und Abrechnungssystematik (ohne Preise/Fristen)
  1. Grundlage der Leistungsdokumentation sind die tatsächlich geleisteten Zeiten/Schichten gemäß Tätigkeits-/Stundennachweis oder gemäß vereinbartem digitalen System.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Nachweise zeitnah zu prüfen und zu bestätigen.
  3. Einwendungen gegen Nachweise sind unverzüglich in Textform zu erheben und nachvollziehbar zu begründen.
  4. Details zur Abrechnung (z. B. Abrechnungsperioden, Zuschlagslogik, Rundungen) ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag/Überlassungsauftrag.
10. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung (ohne konkrete Konditionen)
  1. Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach den im Einzelvertrag/Überlassungsauftrag vereinbarten Verrechnungssätzen bzw. Konditionen.
  2. Etwaige Zuschläge, Zusatzaufwände oder besondere Abrechnungsmodalitäten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag/Überlassungsauftrag.
  3. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelvereinbarungen.
  4. Der Kunde kommt spätestens dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht ausgleicht; Atea Care ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugsfolgen geltend zu machen.
  5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Auswahl, Eignung, Austausch
  1. Atea Care wählt die Arbeitnehmer nach bestem Wissen entsprechend der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen aus.
  2. Der Kunde prüft die Eignung im Einsatz. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich mitzuteilen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen wird Atea Care im Rahmen des Möglichen eine alternative Besetzung prüfen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, sofern dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer ohne Abstimmung mit Atea Care von der Arbeitsleistung auszuschließen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. schwerwiegendes Fehlverhalten, Sicherheitsrisiko). In diesem Fall ist Atea Care unverzüglich zu informieren.
12. Ausfall, Nichterscheinen, Einsatzunterbrechung
  1. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers (z. B. Krankheit) informiert Atea Care den Kunden, sobald dies bekannt ist.
  2. Atea Care bemüht sich um eine Ersatzbesetzung nach Verfügbarkeit.
  3. Regelungen zu Stornierungen, Einsatzunterbrechungen oder Ausfallfolgen (sofern überhaupt vereinbart) ergeben sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag/Überlassungsauftrag.
13. Übernahme / Direkteinstellung / Abwerbeverbot (ohne konkrete Gebühren)
  1. Der Kunde verpflichtet sich, überlassene Arbeitnehmer während des Einsatzes sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Einsatzende nicht ohne vorherige Abstimmung mit Atea Care abzuwerben oder direkt/indirekt zu beschäftigen.
  2. Eine Übernahme (Arbeitsvertrag, freie Mitarbeit, mittelbare Beschäftigung über Dritte/verbundene Unternehmen) ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit Atea Care zulässig.
  3. Etwaige Bedingungen und Ausgleichsregelungen (z. B. Vermittlungs-/Übernahmevereinbarung) werden ausschließlich im Einzelvertrag geregelt.
14. Vertraulichkeit
  1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und interne Abläufe der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung der Vertragsbeziehung verwendet und nur an solche Personen weitergegeben werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen.
  3. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
15. Datenschutz und IT-Sicherheit
  1. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit DSGVO und nationalen Vorschriften.
  2. Der Kunde verarbeitet personenbezogene Daten der Arbeitnehmer nur, soweit dies zur Einsatzdurchführung erforderlich ist, und schützt diese durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.
  3. Soweit erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Datenschutzvereinbarungen (z. B. zur Rollenverteilung, Informationspflichten, Meldeprozesse bei Datenschutzvorfällen).
16. Haftung von Atea Care (haftungsbegrenzend zugunsten Atea Care)
  1. Atea Care haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Atea Care nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktions-/Betriebsausfall ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  4. Atea Care haftet nicht für Schäden, die durch Weisungen, Arbeitsorganisation, mangelnde Einweisung/Unterweisung, Verstöße gegen Arbeitsschutz/Hygiene oder sonstige Pflichtverletzungen des Kunden im Einsatzbetrieb entstehen.
  5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten von Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern von Atea Care.
17. Haftung des Kunden und Freistellung
  1. Der Kunde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit Einsatz, Organisation und Durchführung der Arbeit im Betrieb des Kunden entstehen, soweit sie in seinem Verantwortungsbereich liegen.
  2. Der Kunde stellt Atea Care von Ansprüchen Dritter frei, die aus Pflichtverletzungen des Kunden resultieren (insb. Arbeitsschutz-/Hygieneverstöße, Datenschutzverstöße, Diskriminierung/AGG, Einsatz außerhalb der vereinbarten Tätigkeit).
  3. Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.
18. Compliance, Gleichbehandlung, betriebliche Regeln
  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere AGG, Arbeitszeitrecht und betrieblicher Schutzregelungen.
  2. Der Kunde sorgt für eine Gleichbehandlung der überlassenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und betrieblichen Standards, soweit dies den Einsatz betrifft (z. B. Zutritt, Arbeitsschutz, Unterweisung).
  3. Der Kunde unterlässt jede Anweisung, die gegen Gesetz, behördliche Vorgaben oder Sicherheits-/Hygieneregeln verstößt.
19. Nutzung von Betriebsmitteln, Dokumentation, Rechte
  1. Die Nutzung von Betriebsmitteln/IT-Systemen des Kunden durch Arbeitnehmer erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben des Kunden.
  2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Berechtigungsvergabe und die Einhaltung seiner IT-/Datensicherheitsrichtlinien.
  3. Arbeitsergebnisse, soweit sie im Betrieb des Kunden entstehen, stehen dem Kunden zu, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.
20. Vertragslaufzeit und Kündigung (ohne konkrete Fristen)
  1. Laufzeit und Kündigungsmodalitäten ergeben sich aus dem Rahmenvertrag und/oder den jeweiligen Einzelaufträgen.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: erheblichen Vertragsverletzungen, wiederholtem Zahlungsverzug, Compliance-/Datenschutzverstößen oder wenn die rechtliche Grundlage der Überlassung entfällt.
21. Höhere Gewalt
  1. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemielagen, behördliche Maßnahmen, Ausfall kritischer Infrastruktur), die eine Partei unverschuldet an der Leistung hindern, befreien sie für die Dauer der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht.
  2. Beide Parteien informieren sich unverzüglich und stimmen angemessene Maßnahmen zur Fortsetzung oder Anpassung der Einsätze ab.
22. Abtretung, Vertragsübertragung, Schrift-/Textform
  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von Atea Care übertragen oder abtreten.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  3. Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht in Textform bestätigt wurden.
23. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sofern zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz von Atea Care.
25. Vorrang von AÜG-Regelungen
Soweit diese AGB Regelungen enthalten, die durch zwingende Vorschriften des AÜG oder anderer zwingender Gesetze überlagert werden, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vorrangig.

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